Unsere Satzung vom 14.5.2025

UWG 

Unabhängige Wählergemeinschaft 

Samtgemeinde Salzhausen 

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Samtgemeinde Salzhausen 

Präambel: Die UWG ist nach ihrem Selbstverständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Die in dieser Satzung benannten Funktionen gelten gleichberechtigt für weibliche und männliche Mitglieder. Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 03. März 2012. 

Name, Sitz 

Die Wählergemeinschaft trägt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Samtgemeinde Salzhausen (UWG Samtgemeinde Salzhausen, ff.UWG). 

Sie ist eine Vereinigung von Bürgern der Samtgemeinde Salzhausen im Sinne des NKWG. Sitz der UWG ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr der UWG ist das Kalenderjahr. 

Zweck 

Die UWG will sich aktiv an den kommunalen Aufgaben der Samtgemeinde Salzhausen beteiligen, um dem Wohle aller Einwohner zu dienen. Sie übt ihre Tätigkeit nach 

demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes 

aus.

Im Besonderen hat sie folgende Ziele & Aufgaben: 

  • Beteiligung an den Kommunalwahlen und Aufstellung von Kandidaten. 
  • Förderung des Interesses an der kommunalen und politischen Arbeit in der Samtgemeinde Salzhausen. 
  • Keine Zweckentfremdung der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden. 

Mitgliedschaft 

Mitglied der UWG können alle Bürger der Samtgemeinde Salzhausen werden, die nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. 
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeweils zum Ende des Jahres möglich. 
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der UWG verstoßen oder sich rassistisch, antidemokratisch oder gewaltverherrlichend geäußert hat. 
  • Der Vorstand fasst mehrheitlich den Beschluss über den Ausschluss bei Nichtanweisung fälliger Mitgliedsbeiträge (ab 2. fälligen Mitgliedsbeitrag). 

Organe der UWG: 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

Mitgliederversammlung

  • Für Mitgliederversammlungen ist eine schriftliche Ladung erforderlich. Die Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist ausdrücklich vorgesehen und kann die schriftliche Form von Ladung und Anträgen ersetzen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 
  • Der Vorsitzende setzt nach Beratung im Vorstand die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. 
  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. 
  • Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Abweichend hiervon bedürfen: 

a. Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

b. Abberufung des Vorstandes oder seiner Vertreter sowie die Auflösung der UWG einer ¾ Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. Sind weniger als 3/4 der eingetragenen Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder kann dann ein Beschluss herbeigeführt werden. 

c. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 

d. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

i. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. 

ii. die Wahl von zwei Kassenprüfern; im Wechsel auf 2 Jahre. 

iii. die Beschlussfassung über das Programm der UWG. 

iv. die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl. Die Bewerber sind von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder der Mitgliederversammlung, die in dem Wahlgebiet, für das die Kandidaten aufgestellt werden sollen, wahlberechtigt sind. 

v. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. 

vi. die Genehmigung von Protokollen der Mitgliederversammlungen. 

vii. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach den Gesetzen 

ergeben. 

Vorstand 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus 

  • dem Vorsitzenden, 
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
  • dem Kassenwart, 
  • dem Schrift- und Pressewart (inkl. Betreuung der Website und der Social Media Kanäle) 

Aufgaben des Vorstandes: 

a. Er ist gesetzlicher Vertreter der UWG und vertritt sie nach außen. Schriftliche 

Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. 

b. Erledigung aller mit den Aufgaben und der Zielsetzung der UWG zusammenhängenden 

Belange. 

c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

d. Kassenführung; die Kassenführung kann per Wahl von einem Vorstandsvertreter 

zusätzlich übernommen werden. 

e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der 

Tagesordnung. 

f. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge. 

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt; die Neuwahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit von der 

Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende oder seine Vertreter müssen ihr Amt niederlegen, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. 

Auflösung 

Die UWG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. 

Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 

Protokollierung 

Über die Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen sind Niederschriften mit folgendem Inhalt zu fertigen: 

  • Ort und Zeit der Sitzung, 
  • Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste), 
  • Tagesordnung, 
  • Ergebnis der Abstimmungen (Beschlüsse). 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und durch die nächste Mitgliederversammlung zu genehmigen. Gemeindeordnung 

Im Übrigen findet analog das NKomVG Anwendung. 

Salzhausen, den 14. Mai 2025 

Der Vorstand